Wechsler & Partner Unternehmensberatung AG Logo

Änderungen Kurzarbeitsentschädigung ab 1. September 2020

Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen für Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Betroffene Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit 10 Tage im Voraus einreichen, damit keine Entschädigungslücke für ab September 2020 entsteht, d.h. die Voranmeldung ist jetzt einzureichen. Die bisherigen Kurzarbeitsbewilligungen verlieren ihre Gültigkeit, falls die letzte Bewilligung am 1. September schon älter als 3 Monate ist. 

Es gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020. Die Höchstbezugsdauer von KAE wurde von 12 auf 18 Monate verlängert. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht nur noch für Arbeitnehmer/innen mit festem Pensum, in ungekündigter Stellung. Für Teilzeitangestellte auf Abruf resp. ohne festes Pensum fällt der Entschädigungsanspruch ab 1. September 2020 weg. 

Detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie unter folgendem Link