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Corona-Erwerbsersatzentschädigungen: Neue Möglichkeiten für Unterstützung von krisengeschüttelten Betrieben

Viele Selbständigerwerbende und Personen in einer sogenannt «arbeitgeberähnlichen Stellung» - konkret der Alleinaktionär einer AG oder Alleingesellschafter einer GmbH – sind nach wie vor von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen.  Diese Unternehmer können Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen. Mit dem neuen Covid-19-Gesetz – es ist in Kraft seit dem 26.09.2020 – hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 04.11.2020 die Verordnungsänderungen verabschiedet. Der massgebende Artikel 15 Covid-19-Gesetz über die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls wurde vom Bundesrat rückwirkend per 17.09.2020 in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass ab diesem Datum Unterstützung beantragt werden kann. Die neue Regelung ist befristet bis 30.06.2021. 

Wer hat Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen?

  1.  Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  2.  Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
  3.  Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb wegen kantonal oder auf Bundesebene angeordneten Massnahmen schliessen müssen.
  4.  Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder auf Bundesebene verordneten Massnahmen abgesagt wurde. 
  5.  Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen.

Was bedeutet «arbeitgeberähnliche Stellung»?

In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die als unselbständig Erwerbende Lohn erzielen beispielsweise in einer AG oder GmbH und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben. Wenn aufgrund des Ausmasses der finanziellen Beteiligung dieser Person massgebende Entscheidungsbefugnisse zukommen, liegt eine arbeitgeberähnliche Stellung vor. 

Zwei Voraussetzungen für Corona-Entschädigung bei massgeblicher Einschränkung (Fall 4):

 

Erste Voraussetzung:

Eine massgebliche Einschränkung Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist. 

Zweite Voraussetzung:

Im Jahr 2019 wurde ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000 abgerechnet. 

Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge massgeblicher Einschränkung (Fall 4):

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung möglich. 
Im ersten Schritt wird das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres 2019 berechnet. Das durchschnittliche Monatseinkommen von Hans Muster – Alleinaktionär der Muster Werbung AG - betrug 2019 CHF 6'000. Für den Monat Oktober 2020 konnte die Muster Werbung AG ihrem Mitarbeitenden Hans Muster lediglich CHF 4'000 Gehalt auszahlen. Die Lohneinbusse im Vergleich zum Vorjahr beträgt für den Monat Oktober 2020 somit CHF 2'000. 80 % des Lohnausfalles werden für die Berechnung der Entschädigung berücksichtigt. Dies ergibt CHF 1'600 für den Monat Oktober, was einem Taggeld von CHF 53.35 entspricht (1'600:30=53.33). Das Taggeld kann maximal CHF 196.00 pro Tag betragen.

Wie wird die Corona-Entschädigung beantragt?

Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung beginnt frühestens am 17.09.2020. Der Anspruch endet, wenn die Massnahmen aufgehoben werden oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Wer keinen Lohnausfall erleidet, hat keinen Anspruch auf die Corona-Entschädigung. Die Entschädigung wird bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt. Bei einigen Ausgleichskassen kann die Anmeldung der Ansprüche bereits mittels Online-Formular erfolgen (zum Beispiel Kantone Schwyz und Zug). Bei anderen Ausgleichskassen ist die Online-Anmeldung noch in Arbeit (zum Beispiel Kanton Luzern). Die Entschädigung muss für jeden Kalendermonat neu beantragt werden (ausgenommen die Periode 17.09. bis 31.10.2020 als eine Periode). 

Fazit/Empfehlung:

Die neuen Bestimmungen zu der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind vielfältig. Möglicherweise kann auch Ihr Betrieb von einer Entschädigung profitieren. Unsere Fachleute können Ihre Fragen beantworten. Wir helfen Ihnen gerne weiter und stehen Ihnen bei der Umsetzung zur Seite.