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Die GV im 2020 darf «virtuell» oder auf schriftlichem Weg durchgeführt werden

Die ordentliche Generalversammlung, die ansonsten zwingend physisch durchgeführt werden muss, kann im 2020 ausnahmsweise auf schriftlichem Weg, per Videokonferenz oder mit einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter durchgeführt werden.

Der VR hat bis am 10. Mai 2020 über die Art der Durchführung zu entscheiden. Die Aktionäre können ihre Rechte ausschliesslich auf dem vom Verwaltungsrat gewählten Weg ausüben.

Anzumerken ist, dass das Recht des Aktionärs auf physische Teilnahme an der GV dadurch vorübergehend eingeschränkt wird. Die weiteren gesetzlichen oder statutarischen Aktionärsrechte, wie zBsp. das Einberufungs- und Traktandierungsrecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht, sind von der vorübergehenden Einschränkung nicht betroffen und müssen gewahrt bleiben.

Bei der «virtuellen» Generalversammlungen muss der Verwaltungsrat sicherstellen, dass jeder Teilnehmer eindeutig identifiziert werden kann. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Anforderungen gem. Art. 702 OR entspricht.