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Finanzielle Unterstützung nun auch für indirekt betroffene Selbständig Erwerbende

Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständig Erwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als CHF 10’000, darf aber CHF 90 000 pro Jahr nicht übersteigen. Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf CHF 196 pro Tag, also auf CHF 5'880 pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab 17.03.2020 und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Details und Online-Anmeldung des Erwerbsersatzanspruch an die Ausgleichskasse finden Sie hier.