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Erleichterte Anmeldung von Kurzarbeit und von Erwerbsersatz Selbständig Erwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Kurzarbeit kann durch den Arbeitgeber für seine Angestellten beantragt werden, wenn eine vorübergehende Pensumsreduktion von grösser 10% notwendig wird.

Es genügt das Voranmeldeformular für Kurzarbeit (untenstehend) auszufüllen, zu unterschreiben und an das Arbeitsamt des Kantons einzusenden. Die Zustimmungserklärung der Mitarbeiter zur Kurzarbeit muss nicht mehr eingereicht werden für die Voranmeldung von Kurzarbeit. Der Abbau von Überstunden ist nicht mehr Bedingung und auf die Karenztage wird verzichtet. Die Entschädigung beträgt 80% und wird durch die Arbeitslosenkasse an den Arbeitgeber ausbezahlt. Neu sind auch Lehrlinge und befristet beschäftigte Teilzeitmitarbeiter für Kurzarbeitsentschädigung berechtigt. Angestellte Inhaber/Geschäftsführer und deren angestellte Familienmitglieder haben neu auch Anspruch auf eine (reduzierte) Entschädigung (max. je CHF 3'320 pro Monat).

Von den Schliessungen direkt betroffene Selbständig Erwerbende können neu ihren Erwerbsausfall mittels Anmeldeformular Erwerbsausfall (untenstehend) an die Ausgleichskasse geltend machen (max. CHF 196 pro Tag).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung von «Kurzarbeit», Lohn-, arbeitsrechtlichen und Sozialversicherungs-Fragen (Home-Office, Quarantäne, Arbeitsausfälle), der monatlichen Abrechnung/Meldung von Kurzarbeit und stehen Ihnen auch für betriebswirtschaftliche, finanzielle Fragestellungen (Finanzplanung, Überbrückungsfinanzierung, Liquiditätssicherung) u.a. im Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket des Bundes, zur Verfügung.

Nachstehend finden Sie zudem nützliche Informationen, Merkblätter und FAQ betreffend Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.